Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
Stand: 13.11.2024
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BSG, 14.12.2021 – B 14 AS 27/20 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft - Anspruch des Jugendverbandes einer politischen Partei gegen den Grundsicherungsträger auf Aufnahme in eine Anbieterliste für Sommercamps und Abschluss einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung - Berechtigung des Grundsicherungsträgers zum Führen einer Anbieterliste - Geeignetheit des Leistungsanbieters - Mindestmaß an inhaltlicher Kontrolle - Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 1
- BSG, 14.12.2021 – B 14 AS 21/20 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft - Teilnahme an einem Sommercamp des Jugendverbandes einer politischen Partei - Geeignetheit des Leistungsanbieters - Mindestmaß an inhaltlicher Kontrolle - Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 11
- BSG, 27.07.2004 – B 7 SF 1/03 RSozialrechtlicher Herstellungsanspruch: Umfang der Pflicht zur Spontanberatung über den Nachteilsausgleich bei Erstellung eines Hilfeplans KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BSG, 10.12.2002 – B 9 VG 6/01 RZitiert von 3
- VG Schleswig, 25.07.2025 – 15 B 50/25
- OLG Köln, 27.06.2024 – 15 U 221/22
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.10.2014 – 7 D 10511/14Zitiert von 7
- LAG Düsseldorf, 01.03.2005 – 16 Sa 1931/04Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit
1.
den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten, Zwölften und Vierzehnten Buch,
2.
Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 des Neunten Buches,
3.
den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Justizvollzugsbehörden,
4.
Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
5.
Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens,
6.
den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Suchtberatungsstellen,
7.
Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen,
8.
den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,
9.
Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
10.
den Polizei- und Ordnungsbehörden,
11.
der Gewerbeaufsicht,
12.
Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung und
13.
Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene Familien und den sozialen Zusammenhalt zwischen den Generationen stärken (Mehrgenerationenhäuser),
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.